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   BGH, 24.10.1989 - 5 StR 490/89   

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https://dejure.org/1989,11235
BGH, 24.10.1989 - 5 StR 490/89 (https://dejure.org/1989,11235)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1989 - 5 StR 490/89 (https://dejure.org/1989,11235)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 490/89 (https://dejure.org/1989,11235)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 7/87

    Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 5 StR 490/89
    Die Revision kann ihn rügen, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; darauf kommt es nicht an, weil eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ergangen ist (BGHSt 1, 269, 273; BGH NStZ 1981, 71; BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2 und 3).
  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 5 StR 490/89
    Die Revision kann ihn rügen, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; darauf kommt es nicht an, weil eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ergangen ist (BGHSt 1, 269, 273; BGH NStZ 1981, 71; BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2 und 3).
  • BGH, 04.11.1980 - 5 StR 508/80

    Fehlende Entscheidung des Gerichts über das Absehen von der Vereidigung einer

    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 5 StR 490/89
    Die Revision kann ihn rügen, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; darauf kommt es nicht an, weil eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ergangen ist (BGHSt 1, 269, 273; BGH NStZ 1981, 71; BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2 und 3).
  • BGH, 03.02.1987 - 1 StR 730/86

    Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung einer Zeugin als wesentliche

    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 5 StR 490/89
    Die Revision kann ihn rügen, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; darauf kommt es nicht an, weil eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ergangen ist (BGHSt 1, 269, 273; BGH NStZ 1981, 71; BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2 und 3).
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